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   OLG Hamm, 16.08.2016 - II-13 UF 251/13   

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https://dejure.org/2016,28455
OLG Hamm, 16.08.2016 - II-13 UF 251/13 (https://dejure.org/2016,28455)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.08.2016 - II-13 UF 251/13 (https://dejure.org/2016,28455)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. August 2016 - II-13 UF 251/13 (https://dejure.org/2016,28455)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff und Angemessenheit der Teilungskosten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 13; FamFG § 220 Abs. 4
    Teilungskosten; Versorgungsausgleich; Angemessenheit; Darlegung

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 13 ; FamFG § 220 Abs. 4
    Begriff und Angemessenheit der Teilungskosten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Angemessenheit von Teilungskosten beim Versorgungsausgleich

Verfahrensgang

  • AG Dortmund - 103 F 3674/12
  • OLG Hamm, 16.08.2016 - II-13 UF 251/13
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 6 UF 16/15

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten der betrieblichen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2016 - 13 UF 251/13
    Das Gericht, das nach § 26 FamFG die Angemessenheit der Teilungskosten von Amts wegen zu prüfen hat, ist berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte erläutern zu lassen und nach § 220 Abs. 4 FamFG Auflagen zu erteilen, die eine Überprüfung des mitgeteilten Zahlenwerks ermöglichen (OLG Saarbrücken, Beschl. vom 6.7.2015 - 6 UF 16/15 - BeckRS 2015, 16504).

    Zu einer Schätzung ins Blaue hinein ist der Senat nicht verpflichtet (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. vom 6.7.2015, a.a.O.).

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2016 - 13 UF 251/13
    Ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 EUR gewährleistet in der Regel die Begrenzung auf einen im Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz (BGH, Beschl. vom 18.03.2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 ff.).

    Für den Fall, dass - wie hier - höhere Teilungskosten als 500 EUR geltend gemacht werden und der Versorgungsträger die Obergrenze von 500 EUR für nicht auskömmlich hält (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 18.03.2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913; BGH, Beschl. vom 25.03.2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916), ist vom Versorgungsträger genau darzulegen, warum die Mischkalkulation des Versorgungsträgers ansonsten nicht aufgeht.

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2016 - 13 UF 251/13
    Der Bundesgerichtshof hat für eine Pauschalierung der Teilungskosten jedes eigenständigen Anrechts einen einmaligen Höchstbetrag von 500 EUR akzeptiert (BGH, Beschl. vom 1.2.2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2016 - 13 UF 251/13
    Die Teilanfechtung ist möglich, weil nach dem ab dem 1.9.2009 geltenden Recht zum Versorgungsausgleich die Teilung jeweils innerhalb der einzelnen Versorgungen erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.1.2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547).
  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2016 - 13 UF 251/13
    Ein Versorgungsträger ist durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine - feststellbare - wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankommt (BGH, Beschl. vom 09.1.2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612).
  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 156/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2016 - 13 UF 251/13
    Für den Fall, dass - wie hier - höhere Teilungskosten als 500 EUR geltend gemacht werden und der Versorgungsträger die Obergrenze von 500 EUR für nicht auskömmlich hält (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 18.03.2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913; BGH, Beschl. vom 25.03.2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916), ist vom Versorgungsträger genau darzulegen, warum die Mischkalkulation des Versorgungsträgers ansonsten nicht aufgeht.
  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84

    Quasi-Splitting nach Tod eines Ehegatten; Geltung des Verschlechterungsverbots zu

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.2016 - 13 UF 251/13
    Unter Anwendung des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius ist es dem Senat verwehrt, die Teilungskosten auf 500 EUR zu begrenzen (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 8.1.2016 - 13 UF 162/15; vgl. BGH, NJW 1986, 185).
  • OLG Köln, 08.05.2019 - 25 UF 138/11

    Höhe der anlässlich der internen Teilung von Versorgungsanrechten entstehenden

    Denn nach den gerade zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ist eine "Sozialkomponente in die Teilungskosten mit eingebaut", und zwar dergestalt, dass sich die Angemessenheitsprüfung auch daran zu orientieren hat, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte stärker mit Teilungskosten belasten kann, um die geringen ansetzbaren Teilungskosten bei geringwertigen Anrechten auszugleichen (OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2016 - 13 UF 251/13, juris: Tz. 22).
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